Satzung der St.-Hubertus Schützengilde Büren

§ 1
Die nachweislich seit dem Jahre 1654 bestehende St. Hubertus Schützengilde Büren hat ihren
Sitz in Gescher-Büren. Da keine alten Papiere mehr vorhanden sind, soll der Gilde diese
Satzung gegeben werden.
Der Verein soll in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen werden und führt
dann den Namen „St.-Hubertus Schützengilde Büren e.V.“

§ 2
Die St.-Hubertus Schützengilde bezweckt die Fortführung jahrhundertealter Traditionen in
der Erhaltung echter Sittlichkeit und in der Abhaltung eines alljährlichen Schützenfestes,
durch welches das alte ländliche Brauchtum erhalten bleiben soll.

§ 3
Mitglied der Gilde kann jeder männliche Einwohner von Büren werden, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Darüber hinaus können weggezogene Bürener sowie deren Söhne die
Mitgliedschaft be- bzw. erhalten. Die Mitgliedschaft steht ferner den in der unmittelbaren
Bürener Nachbarschaft wohnenden, sowie in besonderer Verbundenheit zur Gilde stehenden
männlichen Personen offen. Der Antrag auf Aufnahme ist dem Vorstand einzureichen, der
auch über die Aufnahme entscheidet. Jedes Mitglied erhält ein Abzeichen, das nicht
übertragbar und bei jeder Veranstaltung sichtbar zu tragen ist. Für abhanden gekommene
Abzeichen ist beim Kassierer Ersatz zu dem vom Vorstand festzusetzenden Preis zu haben.
Wer nach alter Tradition auch als Nicht-Bürener Mitglied sein konnte, kann auch weiterhin
Mitglied werden.

§ 4
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt.

§ 5
Der Austritt aus der Gilde erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Mitglieder,
die nach Aufforderung des Kassierers den Beitrag nicht zahlen, verlieren nach Ablauf der mit
der zweiten Aufforderung zu setzenden Zahlungsfrist die Mitgliedschaft. Mitglieder, die
durch ihr Verhalten in der Gilde oder in der bürgerlichen Gesellschaft sich der Mitgliedschaft
unwürdig erweisen, können durch den Vorstand für eine bestimmte Zeit oder dauernd aus der
Gilde ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss hat der Vorstand diesem Mitglied Gelegenheit
zu seiner Rechtfertigung zu geben.

§ 6
Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe jeweils vom Vorstand
vorgeschlagen wird, dann durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Er ist vor
dem nächsten Schützenfest an den Kassierer, stellvertretend an die Mitglieder des Festausschusses,
zu zahlen. Ehrenmitglieder und Mitglieder über 65 Jahre sind von der Beitragszahlung
befreit.

§ 7
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. dem Jugendwart
die sämtlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der engere Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende, Stellvertreter und Kassierer. Zur Vertretung des Vereins
sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam berechtigt. Alljährlich, zum
ersten Male im Jahre 1970, scheidet ein Vorstandsmitglied in der vorstehend aufgeführten
Reihenfolge aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Für durch Tod,
Wohnungswechsel und sonst wie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ist durch die
Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7a
Den Vorstand wird ergänzt durch den Festausschuss. Der Festausschuss besteht aus 4 Mitgliedern,
die aus den 4 Bürener Nachbarschaften kommen und diese in der Gilde vertreten. Alljährlich
scheidet ein Festausschussmitglied aus und wird durch Neuwahl durch die Mitgliederversammlung
ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8
Von der Mitgliederversammlung werden außerdem 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3
Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassenbücher der Gilde
mindestens einmal jährlich nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und den Befund und
den vorgefundenen Kassenbestand in den Büchern zu bescheinigen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 9
Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen der Gilde in selbstloser Weise zu wahren, über die
Innehaltung der Satzung zu wachen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
und das Vermögen der Gilde zu wahren.

§ 10
Das Offizierskorps wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Jede gewählte
Person ist verpflichtet, den Posten für die Dauer von 3 Jahren, soweit nicht besondere Gründe
ihn davon entbinden, anzunehmen und im Behinderungsfalle für geeigneten Ersatz zu sorgen.
Sollte eine Ersatzgestellung, wie vorgesehen, nicht möglich sein, so ist dieses dem Vorstand
mitzuteilen. Derselbe soll dann bei der Verpflichtung eines geeigneten Vertreters behilflich
sein. Nach Ablauf von 3 Jahren kann er durch Mitteilung beim Vorstand, mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung, von seinem Posten zurücktreten. Unterbleibt diese
Mitteilung, verlängert sich seine Dienstzeit um jeweils 1 Jahr.

§ 11
Der Vorstand beruft alljährlich im Frühjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein.
Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Tageszeitung. Jede auf diese Weise
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der
auch die Art der Abstimmung vorschlägt. Wird dem Vorschlage durch mehr als 50 % der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen, muss durch Zettel abgestimmt
werden. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden sowie vom
Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer
Frist von 3 Tagen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen
Versammlung gelten, einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung
der Mitglieder muss vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder
beantragt werden. Bestimmungen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung der
Gilde siehe § 15.

§ 13
Das Schützenfest wird in jedem Jahr auf volkstümlicher Grundlage gefeiert. Das zu feiernde
Fest liegt unter der Leitung und Anordnung des Vorstandes und Festausschusses. Für das zu
feiernde Fest ist eine Festordnung aufzustellen und vom Vorstand und Festausschuss zu
unterzeichnen.
Wer den Vogel abschießen will, muss mindestens 3 Jahre lang Mitglied im Verein und 21
Jahre alt sein. Ein Nichtberechtigter, der den Vogel abschießt, hat auf seine Kosten für einen
neuen Vogel zu sorgen und ein Fass Bier (30 Liter) für die Schützen zu spenden.
Der König wählt seine Königin. Beide legen den Hofstaat, bestehend aus 2 Ehrendamen und 2
Ehrenherren, fest. Wenigstens ein Teil des Königspaares sollte aus Büren sein. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.

§ 14
Ehrensache eines jeden Mitgliedes ist es, an dem Begräbnis eines Mitgliedes teilzunehmen.
Bei der Beerdigung soll die Vereinsfahne mitgeführt werden. Am ersten Tag des Schützenfestes
ist zum Gedenken aller verstorbenen Mitglieder ein Kranz am Ehrenmal abzulegen und
ein Wortgottesdienst abzuhalten.

§ 15
Über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der Gilde und über die Verwendung
des vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von
dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung entspricht der am 30. Mai 1969 in der Gaststätte „Bussjan-Bönning“ in
Harwick stattgefundenen und von den unterzeichneten Mitgliedern besuchten Versammlung
einstimmig genehmigt und mit der Unterschrift versehen Ursprungssatzung. Diese wurde in
der am 20. Februar 2010 in der Gaststätte „Haus Bönning“ in Harwick“ stattgefundenen
Versammlung geändert und von den erschienen stimmberechtigten Mitglieder einstimmig
verabschiedet.

Gescher-Büren den 20.02.2010

Download
.